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Rechtsanwalt für Betriebsräte

In vielen Unternehmen werden die Arbeitnehmer durch einen sogenannten Betriebsrat vertreten, eine von ihnen gewählte Interessenvertretung. Die Aufgabe des Betriebsrats besteht darin, sich dem Arbeitgeber gegenüber für die Interessen der Arbeitnehmer – mit Ausnahme der leitenden Angestellten – einzusetzen. Hierbei ist er unabhängig, das heißt frei von Weisungen der Arbeitnehmer. Die Betriebsratstätigkeit, seine Rechte und Pflichten, bestimmen sich in erster Linie nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

1. Zusammensetzung, Wahl und Arten von Betriebsräten

Der Betriebsrat besteht aus den Betriebsratsmitgliedern. In Unternehmen von nur 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist dies eine Person. Die Größe des Betriebsrats steigt allerdings mit der Anzahl der Mitarbeiter. In Großunternehmen mit über 7.000 Arbeitnehmern werden 35 und mehr Betriebsratsmitglieder gewählt. In welchen Unternehmen Betriebsräte gewählt werden können und wie die Wahl oder Gründung eines Betriebsrats abläuft, lesen Sie in dem hier verlinkten Beitrag.

Neben gewöhnlichen Betriebsräten gibt es Gesamt- oder Konzernbetriebsräte. Gesamtbetriebsräte werden errichtet, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen. In einem Konzern, also einem Zusammenschluss mehrerer Firmen unter einem herrschenden Unternehmen, kann ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.

2. Aufgaben des Betriebsrats

Wichtige allgemeine Aufgaben des Betriebsrats sind in § 80 BetrVG festgelegt. Er hat unter anderem

  • darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.
  • die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern sowie Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern,
  • Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen, Anregungen von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und über diese mit dem Arbeitgeber zu verhandeln,
  • die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit, die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer, die Integration ausländischer Arbeitnehmer und die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern,
  • die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung durchzuführen.

Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Aus seinen oben genannten Aufgaben folgen nicht zwangsläufig entsprechende Befugnisse. Die Beteiligungsrechte sind vielmehr ebenfalls einzeln in BetrVG geregelt und bestehen in unterschiedlichen Abstufungen.

3. Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Bei den Beteiligungsrechten unterscheidet man bloße Informationsrechte, Mitsprache-, Anhörungs- und Beratungsrechte sowie die echte Mitbestimmung in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen.

  • Bei den Informationspflichten muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über geplante Maßnahmen lediglich in Kenntnis setzen. Der Betriebsrat kann diese nicht verhindern. Oft schließen sich an die bloße Information aber noch weitere Beteiligungsrechte an. So hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von Umbau- oder Erweiterungsbaumaßnahmen zunächst nur zu unterrichten. Die aus den Maßnahmen folgenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer hat er danach mit dem Betriebsrat aber auch zu beraten. Ein allgemeines Informationsrecht enthält § 80 Abs. II, Satz 1 BetrVG.
  • Bei den Anhörungsrechten muss der Arbeitgeber die Meinung des Betriebsrates einholen. Entscheidungsbefugt ist zwar der Arbeitgeber, der Betriebsrat kann aber Vorschläge oder Einwände vorbringen. Praktisch besonders bedeutsam ist die Anhörung des Betriebsrats vor Kündigungen nach § 102 BetrVG und sein hiermit verbundenes Widerspruchsrecht. Kündigungen, die ohne Anhörung des Betriebsrats erfolgen, sind unwirksam. Auf unserer Homepage stellen wir Ihnen folgende Muster für den Widerspruch gegen eine Kündigung zur Verfügung:

Besteht ein Beratungsrecht, so kann der Arbeitgeber zwar ebenfalls allein entscheiden. Er muss die Thematik aber zumindest zuvor mit dem Betriebsrat besprechen. Beispiele hierfür sind die bereits oben erwähnten Planungen von Neu-, oder Erweiterungsbauten oder technischen Anlagen, Beratung in Fragen des Arbeits- und betrieblichen Umweltschutzes, über die Personalplanung oder über geplante Betriebsänderungen.

Im Falle von Betriebsänderungen kann der Betriebsrat den Arbeitgeber zu Interessensausgleichsverhandlungen auffordern. Verhandlungstipps zu Interessensausgleichs- und Sozialplanverhandlungen bei Umstrukturierungen finden Sie in den hier verlinkten Übersichten.

Speziell für den Fall, dass ein Unternehmen sich in eine europäische Aktiengesellschaft, kurz SE, umwandeln möchte, ist ein besonderes Beteiligungsverfahren vorgesehen.

4. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Die stärkste Stellung hat der Betriebsrat in den Fällen, in denen ihm echte Mitbestimmungsrechte zustehen. Ihr Kern ist in § 87 des BetrVG geregelt. Der Betriebsrat hat danach mitzubestimmen über:

  • Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage; vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit
  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte
  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer
  • Technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
  • Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz
  • Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist
  • Zuweisung, Kündigung und Nutzungsbedingungen von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern vermietet werden
  • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung
  • Akkord- und Prämiensätze und vergleichbare leistungsbezogener Entgelte
  • Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen
  • Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit

Kommt eine Einigung mit dem Arbeitgeber über eine der o.g. Angelegenheiten nicht zustande, so entscheidet die sogenannte Einigungsstelle. Diese ist zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei Bedarf zu bilden. Sie besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Durch Betriebsvereinbarung kann auch eine ständige Einigungsstelle errichtet werden. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt im Streitfall bei Mitbestimmungs-Angelegenheiten die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Wichtig zu wissen: Eines der stärksten Mitbestimmungsrechte steht dem Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG zu. Zu ihnen kann er seine Zustimmung verweigern. Tut er dies, kann seine Zustimmung nur durch einen gerichtlichen Beschluss ersetzt werden. Zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen haben wir für Sie auf dieser Website detaillierte Strategiepapiere bereitgestellt.

5. Betriebsratssitzung und Betriebsrats-Beschluss

Die Sitzungen des Betriebsrats beruft dessen Vorsitzender ein, der aus der Mitte des Betriebsrats gewählt wird. Er muss die Betriebsratsmitglieder rechtzeitig zu der Sitzung laden und die Tagesordnung mitteilen. Über den Turnus der Sitzungen entscheidet der Betriebsrat. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und finden i.d.R. während der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber ist vorher zu informieren. Über die Sitzungen wird eine Niederschrift erstellt.

Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. Bei groben Verstößen gegen Verfahrensvorschriften, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses als wesentlich anzusehen sind, ist der Beschluss unwirksam. Lesen Sie mehr zum Thema Betriebsrats-Beschluss.

6. Kosten der Betriebsratstätigkeit

Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten haben nicht etwa die Beschäftigten zu tragen, sondern der Arbeitgeber. Dies ist in §§ 40, 80 III und 111 S. 2 BetrVG festgelegt.

Hierzu zählen auch die erforderlichen Kosten für die Anwaltsbeauftragung, zum Beispiel zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten, für das Einigungsstellenverfahren oder für die Beratung im Zusammenhang mit Interessenausgleichs-Verhandlungen. Lesen Sie mehr zur Anwaltsbeauftragung.

7. Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

In Betrieben mit mindestens 200 Arbeitnehmern muss eine Mindestzahl von Betriebsratsmitgliedern von der Arbeit freigestellt werden. Freizustellen sind in Betrieben mit in der Regel

  • 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied
  • 501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder
  • 901 bis 1 500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder
  • 1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder
  • 2 001 bis 3 000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder
  • 3 001 bis 4 000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder
  • 4 001 bis 5 000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder
  • 5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder
  • 6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder
  • 7 001 bis 8 000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder
  • 8 001 bis 9 000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder
  • 9 001 bis 10 000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder

In Betrieben mit über 10 000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2 000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen.

8. Anspruch auf Fortbildung

Betriebsratsmitglieder haben dem Arbeitgeber gegenüber außerdem einen Anspruch auf Schulungen und Fortbildungen für ihre Betriebsratsaufgaben. Was Sie unternehmen können, wenn Sie auf ein Betriebsratsseminar fahren möchten und der Arbeitgeber dies verweigert oder die Kosten nicht zahlen möchte, erfahren Sie in dem hier verlinkten Beitrag.

9. Besonderer Kündigungsschutz

Um Betriebsratsmitglieder davor zu schützen, dass der Arbeitgeber Druck auf sie ausübt, gilt für sie zudem ein besonderer Kündigungsschutz. Nach § 15 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) können sie nur in Ausnahmefällen ordentlich gekündigt werden, z.B. bei Betriebsstillegungen. Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist dagegen auch bei ihnen möglich. Vor einer außerordentlichen Kündigung muss allerdings die Zustimmung des Gremiums Betriebsrat eingeholt werden.

Auch vor Versetzungen sind Betriebsratsmitglieder besonders geschützt. Sie bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Betriebsrats.

Ob Sie Rat und Hilfe bei der Organisation der Betriebsratsarbeit, von Betriebsratssitzungen und -beschlüssen benötigen oder Unterstützung im Streit um Beteiligungsrechte, Mitbestimmungsrechte oder im Einigungsstellenverfahren brauchen: Die Kanzlei Fink & Partner ist an Ihrer Seite.

In Fällen, in denen der Betriebsrat kein echtes Mitbestimmungsrecht hat, kommt auch einer möglichst geschickten Verhandlung mit dem Arbeitgeber eine besondere Bedeutung zu. Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht berät Sie bei Verhandlungen, etwa zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen, Interessensausgleichs- und Sozialplanverhandlungen. Rufen Sie uns an!