Betriebs­vereinbarung Kurzarbeit (Mit Muster)

Die Einführung von Kurzarbeit in Zeiten wirtschaftlicher Herausforderungen erfordert eine strukturierte Vorgehensweise. Dieser Artikel bietet Betriebsräten einen Leitfaden für den Abstimmungsprozess mit dem Arbeitgeber. Er erläutert wesentliche Grundlagen der Mitbestimmung ebenso wie mögliche Inhalte einer gelungenen Betriebsvereinbarung.

1. Kurzarbeit als wirtschaftliches Mittel

Wirtschaftliche Negativtrends können die Notwendigkeit der Einführung von Kurzarbeit begründen.

Von Kurzarbeit spricht man, wenn die übliche Arbeitszeit vorübergehend gekürzt wird. „Kurzarbeit Null“ bedeutet, dass die Arbeitnehmer im Betrieb vorübergehend gar nicht mehr arbeiten.

Kurzarbeit klingt auf den ersten Blick negativ für Arbeitnehmer. Tatsächlich kann sie für sie auch positiv sein, denn die Kurzarbeit kann ein wirksames Mittel sein, um negative ökonomische Folgen einer Krise in einem Unternehmen abzuschwächen. Durch die Einführung von Kurzarbeit können möglicherweise Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Wollen Arbeitgeber Kurzarbeit einführen, so benötigen sie dafür eine Rechtsgrundlage. Dies kann eine arbeitsvertragliche Ergänzungsregelung oder eine Betriebsvereinbarung sein. Teilweise versuchen Unternehmen, einzelne Arbeitnehmer dazu zu drängen, individuelle Ergänzungsvereinbarungen zu unterschreiben. Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, so ist dies unzulässig.

2. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Kurzarbeit

Die Einführung von Kurzarbeit unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss dieser bei einer vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit einbezogen werden. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats erstrecken sich auf verschiedene Aspekte. Dazu gehört schon die Einführung von Kurzarbeit an sich, also das „Ob“. Aber auch das „Wie“ – etwa der Zeitraum der Kurzarbeitsphase – die betroffenen Bereiche und Arbeitnehmer sowie der Umfang der Arbeitszeitverkürzung.

Führt ein Arbeitgeber Kurzarbeit ohne Zustimmung des Betriebsrats ein, so ist dies betriebsverfassungswidrig. Dem Betriebsrat steht dagegen ein Unterlassungsanspruch zu, den er vor den Arbeitsgerichten durchsetzen kann.
Durch eine Betriebsvereinbarung (BV) kann der Betriebsrat zusammen mit dem Arbeitgeber die Grundlage dafür schaffen, dass Kurzarbeit eingeführt werden kann. Zudem werden in der Betriebsvereinbarung die Regeln festgehalten, unter welchen Kurzarbeit möglich sein soll.

Idealerweise werden in der Betriebsvereinbarung die Interessen des Arbeitgebers auf der einen und die der Arbeitnehmerschaft auf der anderen Seite in Einklang gebracht.

Der Betriebsrat kann sogar initiativ die Verhandlungen über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Arbeitgeber ins Leben rufen. Er muss insofern nicht auf den Arbeitgeber warten, sondern kann selbst auf einen möglichen wirtschaftlichen Negativtrend reagieren. Blockt der Arbeitgeber, so kann der Betriebsrat auch die Einigungsstelle einbeziehen.

3. Wichtige Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung Kurzarbeit

Die Gestaltung einer Betriebsvereinbarung Kurzarbeit erfordert die Berücksichtigung verschiedener Eckpunkte. Die BV muss mindestens folgende Bestimmungen zur Einführung der Kurzarbeit enthalten:

  • Beginn und Dauer der Kurzarbeit
  • Lage und Verteilung der verkürzten Arbeitszeit
  • Betroffene Bereiche und Arbeitnehmer

Hilfreich für beide Seiten kann es zudem sein, weitere Aspekte ausdrücklich zu regeln, wie etwa:

  • Verpflichtungen gegenüber der Agentur für Arbeit
  • Zahlung des Kurzarbeitergeldes
  • Regelungen zur Aufstockung durch den Arbeitgeber
  • Umgang mit Urlaubsansprüchen, Überstunden etc.
  • und vieles mehr

Präambel und Geltungsbereich

In der Präambel der Betriebsvereinbarung sollte die betriebliche Situation skizziert werden, welche die Einführung von Kurzarbeit notwendig gemacht hat. Zudem sollte das Ziel der Betriebsvereinbarung genannt werden. Dies kann etwa die Sicherung von Arbeitsplätzen sein, aber auch der Erhalt des Unternehmens oder der Schutz vor Gesundheitsgefahren.

Anschließend muss der Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung bestimmt werden:

  • Der sachliche Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung erstreckt sich auf alle Personen, die in den Betriebsstätten des Unternehmens tätig sind.
  • Der persönliche Geltungsbereich konkretisiert dies. Demnach ist die Betriebsvereinbarung grundsätzlich auf alle Beschäftigten und Auszubildenden des Betriebs anwendbar.
  • Räumlich ist der Geltungsbereich beschränkt auf den Betrieb, dessen Betriebsrat die Betriebsvereinbarung abgeschlossen hat.

Einführung, Umfang und Lage der Kurzarbeit

Zu Beginn einer Betriebsvereinbarung sollte eine Rechtsgrundlage formuliert werden, welche die Einführung von Kurzarbeit erlaubt und wesentliche Punkte verbindlich klärt.

Dabei ist es notwendig die Abteilungen zu benennen, in denen Kurzarbeit eingeführt werden soll. Sind Beschäftigtengruppen von der Kurzarbeit ausgenommen, so ist es sinnvoll, diese ausdrücklich aufzuführen. Schließlich muss für jede Abteilung ein Beginn und Endzeitpunkt der Kurzarbeit bestimmt werden.

Notwendig ist es auch, die Reduzierung der Arbeitszeit zu benennen und deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage zu bestimmen. Das Arbeitsentgelt wird dabei im Verhältnis zur reduzierten Arbeitszeit bestimmt.

Sinnvoll kann es zudem sein, bestimmte Ankündigungsfristen festzulegen, welche bei der Anordnung von Kurzarbeit beachtet werden müssen, etwa 15 Tage. Dadurch kann sichergestellt werden, dass Kurzarbeit nicht unerwartet von einem Tag auf den anderen eingeführt werden kann.

Zudem kann geregelt werden, was mit Resturlaub aus dem Vorjahr geschieht. In der Regel ist dieser bis zum Beginn der Kurzarbeit zu nehmen. Gleiches gilt für Arbeitszeitguthaben auf den Arbeitszeitkonten. Bereits beantragter und gewährter Urlaub für den Zeitraum der Kurzarbeit ist in Anspruch zu nehmen.

Wichtig: Es sollte unbedingt vereinbart werden, dass der Arbeitgeber während des Kurzarbeitszeitraums keine Aufgaben und Leistungen, die sonst üblicherweise durch Arbeitnehmer des Unternehmens erledigt werden, an dritte Unternehmen vergeben darf.

Kurzarbeitergeld: Anzeige, Beantragung, Abrechnung und Auszahlung

Nach § 95 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn es im Unternehmen zu einem vorübergehenden und nicht vermeidbaren Arbeitsausfall kommt.

Diesbezüglich sollten in einer Betriebsvereinbarung mehrere Punkte niedergeschrieben werden:

  1. Die Verpflichtung, dass der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit den erheblichen Arbeitsausfall gemäß § 99 SGB III anzeigt.
  2. Dass der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit für alle betroffenen Arbeitnehmer den Antrag auf Kurzarbeitergeld stellt. Sinnvoll kann es sein zu regeln, dass der Arbeitgeber Kopien der Dokumente an die Arbeitnehmer und den Betriebsrat aushändigt. Zudem kann auch die Teilnahmemöglichkeit des Betriebsrats an Gesprächen zwischen Unternehmen und Agentur für Arbeit normiert werden.
  3. Die Bestimmung, dass der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld errechnet und er dieses nach Erhalt von der Agentur für Arbeit direkt an seine Beschäftigten auszahlt.
  4. Dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die volle im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung zahlen muss, falls die Agentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld verweigern sollte.
  5. Die Klarstellung, dass bei der Berechnung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis den Arbeitnehmern keine Nachteile entstehen. In folgenden Fällen muss bei der Berechnung also angenommen werden, es würde aktuell keine Kurzarbeit geleistet:
    • Jahresurlaub in vollem Umfang
    • Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
    • Entgelt für gesetzliche Feiertage
    • Vermögenswirksame Leistungen
    • Weihnachtsgeld
    • Sonstige Sonderzahlungen
    • Beiträge zur betrieblichen und tariflichen Altersvorsorge
    • Geldzahlungen für Freischichten
    • Tarifliche Jahresleistungen

Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

In der Betriebsvereinbarung sollten auch Regelungen zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber getroffen werden. Somit hat der Arbeitgeber nicht nur das verkürzte Entgelt sowie das Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit auszuzahlen. Vielmehr kann bestimmt werden, dass er das Kurzarbeitergeld beispielsweise auf 90 % der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalisierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt nach § 106 Absatz 1 SGB III aufstocken muss.

Der Zeitpunkt der Auszahlung der Aufstockung sollte zusammengelegt werden mit dem Zeitpunkt der üblichen Entgeltauszahlung. Auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung sollten Vergütungen, Kurzarbeitergeld und Zuschuss getrennt voneinander ausgewiesen werden.

Urlaub während der Kurzarbeit

Hinsichtlich eines Urlaubs während der Kurzarbeitszeit sollten zwei Punkte festgehalten werden:

  1. Dass für die Beantragung und Gewährung von Urlaub auch während der Kurzarbeit die allgemeinen betrieblichen Urlaubsgrundsätze
  2. Dass die Kurzarbeit keine Kürzung von individuellen Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer zur Folge hat. Gleiches gilt für ein Urlaubsentgelt.

Überstunden

Die Zielrichtung des Instruments der Kurzarbeit ist es, nur ein niedrigeres Stundenkontingent an Arbeit zuzulassen. In diesem Sinne sollte in der Betriebsvereinbarung geregelt werden, dass während der Kurzarbeit weder Überstunden noch Mehrarbeit geleistet werden dürfen.

Betriebsbedingte Kündigungen

In der BV Kurzarbeit muss vereinbart werden, dass während deren Laufzeit betriebsbedingte Kündigungen von Beschäftigten unzulässig sind. Dies muss unabhängig davon gelten, ob diese sich in Kurzarbeit befinden oder nicht.

Veränderungen der Kurzarbeit

Der Betriebsrat muss über Veränderungen an den Kurzarbeitsplanungen immer unverzüglich unterrichtet werden. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass die Betriebsvereinbarung stets an die tatsächlichen Bedürfnisse beider Seiten angepasst werden kann. Die Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber kann dabei etwa Informationen über betriebliche Maßnahmen wie auch die wirtschaftliche Situation des Unternehmens umfassen.

Ist eine Verlängerung der Kurzarbeit notwendig, so bedarf es einer erneuten Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Die bestehende Betriebsvereinbarung kann zu diesem Zwecke ergänzt werden.

Die Betriebsvereinbarung kann es zulassen, dass bei einer Verbesserung der Auftragslage die Kurzarbeit kurzzeitig ohne Beteiligung des Betriebsrates beendet werden kann. Auch darüber muss der Betriebsrat jedoch unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.

Schlussbestimmungen / Kündigung

In den Schlussbestimmungen ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens der Betriebsvereinbarung zu bestimmen. Dieser richtet sich nach dem Zeitraum der Kurzarbeitsphase. Zudem sollte die Kündbarkeit thematisiert und eine ordentliche Kündigung der Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden.

Schließlich sollte auch der Umgang mit der Betriebsvereinbarung möglicherweise entgegenstehenden anderen Betriebsvereinbarungen (etwa betriebliche Arbeitszeitregelungen) geregelt werden. Sinnvoll ist es, dass diese anderen Betriebsvereinbarungen für die Dauer der Kurzarbeit außer Kraft gesetzt werden.

4. Fazit

  • Die Einführung von Kurzarbeit unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates und ist ohne Zustimmung des Betriebsrats betriebsverfassungswidrig.
  • Durch eine Betriebsvereinbarung können Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam darüber bestimmen, dass Kurzarbeit eingeführt wird und welche Regeln dafür gelten.
  • Der Betriebsrat kann Verhandlungen über die Einführungen von Kurzarbeit mit dem Arbeitgeber initiieren und etwa selbstständig auf einen wirtschaftlichen Negativtrend reagieren.
  • Mindestanforderungen an eine BV Kurzarbeit sind Bestimmungen über Beginn und Dauer der Kurzarbeit, Lage und Verteilung der verkürzten Arbeitszeit sowie die betroffenen Bereiche und Arbeitnehmer.
  • Zahlreiche weitere Bestimmungen können aus Arbeitnehmerperspektive wichtig sein: So etwa Regelungen zur Beantragung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes sowie dessen Aufstockung. Aber auch die Klarstellung, dass bei der Berechnung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis keine Nachteile entstehen dürfen.

5. Muster: Betriebsvereinbarung Kurzarbeit

Wir haben für Betriebsräte ein Muster einer Betriebsvereinbarung Kurzarbeit entworfen, an welchem Sie sich gerne orientieren können. Wichtig ist es jedoch, die jeweiligen betrieblichen Bedingungen beziehungsweise die konkrete Situation zu reflektieren.

Betriebsvereinbarung Kurzarbeit – Kostenloses Muster zum Download

Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit

 

vom XXX

zwischen dem

Betriebsrat der XXX,

vertreten durch die/den Betriebsratsvorsitzende(n) XXX

einerseits

und der

XXX,

vertreten durch XXX,

andererseits

wird für die Beschäftigten folgende Betriebsvereinbarung vereinbart:

Präambel

  1. Geltungsbereich
  2. Einführung, Umfang und Lage der Kurzarbeit
  3. Anzeige, Beantragung, Abrechnung und Auszahlung von Kurzarbeitergeld (KUG)
  4. Urlaub während Kurzarbeit
  5. Aufstockung des Kurzarbeitergeldes
  6. Überstunden
  7. Betriebsbedingte Kündigungen
  8. Veränderung der Kurzarbeit

Betriebsvereinbarung Kurzarbeit

 

Zwischen der Firma …

– Arbeitgeber –

und

dem Betriebsrat der Firma …

– Betriebsrat –

Präambel

Aufgrund XXX, wird mit der nachfolgenden Vereinbarung vorübergehend Kurzarbeit eingeführt, um betriebsbedingte Kündigungen zu verhindern.

1. Geltungsbereich

Die Betriebsvereinbarung gilt für XXX

2. Einführung, Umfang und Lage der Kurzarbeit

  1. Kurzarbeit wird in folgenden Abteilungen eingeführt: XXX
  2. Bis zum Beginn der Kurzarbeit in den einzelnen Abteilungen ist sicherzustellen, dass etwaiger Resturlaub aus dem Vorjahr genommen wird, Arbeitszeitguthaben auf den Arbeitszeitkonten in Anspruch genommen werden oder auf Anordnung des Arbeitgebers im zulässigen Umfang negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden. Dies gilt nicht sofern eine Inanspruchnahme von Zeitguthaben aufgrund § 96 Abs. 4 S. 3 SGB III unterbleiben muss oder der Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden für den Arbeitgeber wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Soweit Erholungsurlaub in der Zeit der Kurzarbeit bereits beantragt und gewährt wurde, ist dieser Urlaub in Anspruch zu nehmen.Während der Kurzarbeit wird der Arbeitgeber keine Aufgaben und Leistungen, die üblicherweise im Unternehmen selbst durch eigene Arbeitnehmer/innen erledigt werden, an dritte Unternehmen vergeben.
  3. In der Abteilung … beginnt die Kurzarbeit am XXX und endet voraussichtlich am XXX
  4. In der Abteilung …
  5. Von der Kurzarbeit ausgenommen sind XXX

3. Anzeige, Beantragung, Abrechnung und Auszahlung von Kurzarbeitergeld (KUG)

  1. Der Arbeitgeber zeigt unverzüglich nach Abschluss dieser Betriebsvereinbarung bei der Agentur für Arbeit den erheblichen Arbeitsausfall gem. § 99 SGB III an.
  2. Der Arbeitgeber stellt bei der zuständigen Agentur für Arbeit den Leistungsantrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld für die nach dieser Betriebsvereinbarung von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer/innen.
  3. Der Arbeitgeber wird das Kurzarbeitergeld errechnen und an die Arbeitnehmer/innen auszahlen, sobald er die Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten hat.
  4. Sollte die Agentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld verweigern, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer/innen die Vergütung zu zahlen, die sie ohne Verkürzung der Arbeitszeit erhalten hätten.
  5. Während der Kurzarbeit wird insbesondere bei folgenden Tatbeständen der Anspruch so berechnet, als würde nicht Kurzarbeit geleistet:
    • Jahresurlaub in vollem Umfang
    • Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
    • Entgelt für gesetzliche Feiertage
    • Vermögenswirksame Leistungen
    • Weihnachtsgeld
    • Sonstige Sonderzahlungen
    • Beiträge zur betrieblichen und tariflichen Altersvorsorge
    • Geldzahlungen für Freischichten
    • Tarifliche Jahresleistungen

    Der Anspruch auf Freischichten wird durch die Kurzarbeit nicht berührt.

  6. Soweit nach Beendigung der Kurzarbeit der Umfang und die Höhe der Leistungen (z.B. Urlaubstage, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Entgeltfortzahlung) von Zeiträumen abhängt, in denen Kurzarbeit geleistet wurde, werden die Leistungen berechnet, als wenn keine Kurzarbeit eingeführt worden wäre.

4. Urlaub während Kurzarbeit

Für die Beantragung und die Gewährung von Urlaub gelten auch während der Kurzarbeit die allgemeinen betrieblichen Urlaubsgrundsätze. Die Kurzarbeit führt nicht zu einer Kürzung von individuellen Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer/innen und des Urlaubsentgelts.

5. Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

  1. Diejenigen Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Arbeitgeber neben dem verkürzten Entgelt eine Aufstockung des von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeldes auf 90 % der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III.
  2. Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit der üblichen Entgeltauszahlung gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.
  3. Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden verdiente Vergütungen, Kurzarbeitergeld und Zuschuss gesondert ausgewiesen.

6. Überstunden

Während der Kurzarbeit dürfen keine Überstunden/Mehrarbeit geleistet werden.

7. Betriebsbedingte Kündigungen

Während der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung sind betriebsbedingte Kündigungen von Beschäftigten – unabhängig davon, ob sie sich in Kurzarbeit befinden oder nicht – im gesamten Betrieb nicht zulässig.

8. Veränderung der Kurzarbeit

  1. Sollten sich Änderungen gegenüber den Kurzarbeitsplanungen ergeben, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat unverzüglich zu unterrichten, damit die Betriebsvereinbarung den tatsächlichen Bedürfnissen angepasst werden kann.
  2. Sollte sich die Auftragslage verbessern, kann die Kurzarbeit kurzzeitig ohne Beteiligung des Betriebsrates beendet werden. Der Betriebsrat ist unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

9. Schlussbestimmungen

  1. Die Betriebsvereinbarung beginnt und endet mit Beginn bzw. Ablauf der Kurzarbeitsphase nach § 2 dieser Vereinbarung. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
  2. Soweit Betriebsvereinbarungen, insbesondere betriebliche Arbeitszeitregelungen den Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung entgegenstehen, werden sie für die Dauer insoweit und für die Dauer der Kurzarbeit außer Kraft gesetzt.

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XXX XXX
Für die Firma XXX Für den Betriebsrat der XXX