Mitbestimmung bei Leiharbeit oder Zeitarbeit

Mithilfe von Zeitarbeitnehmern können Arbeitgeber flexibel auf die jeweilige Auftragslage reagieren. Um die Interessen der Stammbelegschaft zu wahren, darf der Betriebsrat über den Einsatz von Leiharbeitern mitbestimmen.

Kategorie: § 99 BetrVG, Betriebsrat, Mitbestimmung