Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, sowie bei der allgemeinen Festlegung der Nutzungsbedingungen (§ 87 I Nr. 9 BetrVG)

Dieser Artikel behandelt die Fragen rund um das Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, wie auch bei der Festlegung der Bedingungen zur Nutzung dieses Wohnraums.

Kategorie: Betriebsrat, Mitbestimmung, Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten



Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Urlaubsplanung nach § 87 I Nr. 5 BetrVG

Dieser Artikel widmet sich den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei der Aufstellung von betrieblichen Urlaubsgrundsätzen und betrieblichen Urlaubsplänen. Er thematisiert darüber hinaus auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der zeitlichen Festsetzung des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer, wenn diese sich im Einzelfall nicht mit dem Arbeitgeber einigen können.

Kategorie: Betriebsrat, Mitbestimmung, Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Die Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz nach § 87 I Nr. 7 BetrVG

Dieser Artikel thematisiert das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Er beantwortet auch die Frage, welche Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat allgemein beim Gesundheitsschutz im Betrieb hat.

Kategorie: Betriebsrat, Mitbestimmung, Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Mitbestimmung bei Leiharbeit oder Zeitarbeit

Mithilfe von Zeitarbeitnehmern können Arbeitgeber flexibel auf die jeweilige Auftragslage reagieren. Um die Interessen der Stammbelegschaft zu wahren, darf der Betriebsrat über den Einsatz von Leiharbeitern mitbestimmen.

Kategorie: § 99 BetrVG, Betriebsrat, Mitbestimmung



Gründung und Rechte eines Wirtschaftsausschusses

Innerhalb eines Wirtschaftsausschusses beraten der Betriebsrat und Unternehmer über wirtschaftliche Anliegen des Unternehmens. Damit stellt der Wirtschaftsausschuss ein wichtiges Hilfsorgan des Betriebsrates dar und besitzt dabei eigene gesetzliche definierte Aufgaben, Rechte und Pflichten. Nach § 106 BetrVG ist der Wirtschaftsausschuss ein Gremium, welches in Unternehmen ab 100 Arbeitnehmer vom Betriebsrat bzw. bei Bestehen eines Gesamtrats von diesem bestellt werden muss.

Kategorie: Mitbestimmung, Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten