Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, sowie bei der allgemeinen Festlegung der Nutzungsbedingungen (§ 87 I Nr. 9 BetrVG)

Dieser Artikel behandelt die Fragen rund um das Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, wie auch bei der Festlegung der Bedingungen zur Nutzung dieses Wohnraums.

1. Ausgangssituation

In einigen Betrieben stellen Arbeitgeber Werk­miet­woh­nun­gen für ihre Arbeitnehmer bereit. Das gilt nicht nur für Saisonarbeiter, sondern oft auch für höhere Beschäftigte. Bei allen Entscheidungen, die die Verwaltung dieser Unterkünfte betreffen, bestimmt der Betriebsrat mit.

2. Was sind Werkmietwohnungen?

Konkret sind Räume gemeint, die zum Wohnen geeignet sind und mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden. Es ist zu beachten, dass das Mitbestimmungsrecht sogenannte Werkmietwohnungen betrifft, also Unterkünfte, die Arbeitgeber auf Grundlage eines neben dem Arbeitsvertrag bestehenden weiteren Vertrages, und zwar eines Mietvertrages, zur Verfügung stellen.

Einen schriftlichen Mietvertrag oder die Bezeichnung als „Miete“ ist nicht zwingend notwendig. Dabei sind Werkmietwohnungen von Dienstwohnungen zu unterscheiden. Dienstwohnungen werden den Beschäftigten im Rahmen des Arbeitsvertrags überlassen und müssen ggf. sogar benutzt werden, sodass der Arbeitnehmer „vor Ort“ ist. Das Wohnen dort ist unmittelbarer Bestandteil des Arbeitsvertrages. Diese fallen nicht unter das Mitbestimmungsrecht.

3. Mitbestimmung im Sinne des § 87 I Nr. 9 BetrVG

Wichtig ist vorab festzuhalten, dass der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei entscheidet, ob überhaupt Wohnobjekte als Werkmietwohnungen genutzt werden sollen. Auch den zu begünstigenden Beschäftigtenkreis werden allein vom Arbeitgeber festgelegt.

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie bei der allgemeinen Festlegung der Nutzungsbedingungen mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG).

Der Betriebsrat hat insbesondere bei folgenden Belangen mitzubestimmen:

  • Zuweisung von Werkmietwohnungen an Arbeitnehmer, betriebsfremde Personen und leitende Mitarbeiter (werden Wohnungen gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG nur an leitende Mitarbeiter vermietet, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht)
  • Festlegung und Änderungen der Nutzungsbedingungen (Hausordnung, Mietzinsbildung, Nebenkostenregelung, etc.)
  • Gestaltung der Mietverträge einschließlich der Mietpreise
  • Aufstellung der Regeln für Kündigungen von Unterkünften

Der Arbeitgeber muss nicht unbedingt Eigentümer der Wohnobjekte sein. Hierfür genügt es, wenn er ein Belegungs- oder Vorschlagsrecht hat. Ist der Arbeitgeber nicht selbst Vermieter von Wohnräumen, so reicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur so weit wie die Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem tatsächlichen Vermieter bei der Begründung und (oder) Durchführung der Mietverträge über diese Wohnräume (BAG v. 18.7.1978 – 1 ABR 20/75). Ob die Unterbringungen kurz- oder langfristig, entgeltlich oder kostenfrei breitgestellt werden, spielt keine Rolle.

Der Betriebsrat kann bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch die Kündigung des Mietverhältnisses im Rahmen seines Initiativrechts verlangen und damit die Wohnräume für die aktiven Arbeitnehmer freimachen. Die Kündigung des Mietverhältnisses ist nur mit der Zustimmung des Betriebsrats wirksam. Sowohl die ordentliche wie auch die außerordentliche Kündigung des Mietvertrags sind Teil des Mitbestimmungsrechts. Die Regelungen der Fristen der ordentlichen Kündigung von Werkmietwohnungen finden sich in § 576 BGB. Die ordentliche Kündigung der Werkmietwohnung wird üblicherweise mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.

Sollte es über die Zuweisung, die Kündigung von Unterkünften oder bezüglich der allgemeinen Festlegung der Nutzungsbedingungen zu keiner Einigung kommen, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

4. Zusammenfassung

  • Räume, die zum Wohnen geeignet sind und mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden
  • Arbeitgeber entscheidet mitbestimmungsfrei, ob Wohnobjekte als Werkmietwohnungen bereitgestellt werden
  • Betriebsrat bestimmt insbesondere mit bei Zuweisung von Werkmietwohnungen und Festlegung und Änderungen der Nutzungsbedingungen
  • Arbeitgeber muss nicht Eigentümer der Wohnobjekte, ein Belegungs- oder Vorschlagsrecht reicht aus
  • Jedoch reicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats dann auch nur so weit wie die Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem tatsächlichen Vermieter
  • Die Kündigung des Mietverhältnisses ist nur mit der Zustimmung des Betriebsrats wirksam
  • Die ordentliche Kündigung der Werkmietwohnung wird üblicherweise mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich