Der ordnungsgemäße Betriebsrats­beschluss (mit Muster)

Möchte ein Betriebsrat eine verbindliche Entscheidung treffen, muss er dies in Form eines Betriebsratsbeschlusses tun. Wir erläutern, wann ein solcher Beschluss auch rechtlich korrekt ist und wirksam wird.

1. Zum Ablauf der Beschlussfassung

Um wirksame Beschlüsse fassen zu können, müssen die Betriebsratssitzung und deren Vorbereitung bestimmten Vorgaben gerecht werden:

Voraussetzung „Betriebsratssitzung“

Zunächst muss der Beschluss tatsächlich im Rahmen einer Betriebsratssitzung getroffen werden. Hierfür müssen die Mitglieder des Betriebsrats persönlich anwesend sein. Das soll Einflussnahmen von außen auf die Mitglieder verhindern. Es genügt deshalb nicht, den Mitgliedern eine bereits fertige Beschlussvorlage zu senden und unterschreiben zu lassen. Die Teilnahme an Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz steht der wirksamen Beschlussfassung grundsätzlich gleich, sofern die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG eingehalten werden.

Voraussetzungen für Video- oder Telefonkonferenz  
  • Geschäftsordnung erlaubt Video/Telefon (Präsenz hat Vorrang)
  • Kein Widerspruch von mind. 1/4 der Mitglieder → sonst Präsenz
  • Vertraulichkeit gesichert (keine Dritten)
  • Keine Aufzeichnung

Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gelten zugeschaltete Betriebsratsmitglieder als anwesend und sind stimmberechtigt; Beschlüsse können daher auch in virtuellen oder hybriden Sitzungen wirksam gefasst werden.

Ordnungsgemäße Ladung zur Betriebsratssitzung

Wirksame Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn die Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurden.

Insbesondere muss die Ladung rechtzeitig ergangen sein. Das ist die Aufgabe des Vorsitzenden. „Rechtzeitig“ meint so frühzeitig, dass das einzelne Betriebsratsmitglied sich ordnungsgemäß auf die Sitzung vorbereiten kann.

Als Faustregel gilt: Drei Tage vor der Sitzung ist eine Ladung im Regelfall noch rechtzeitig.

Im Einzelfall können aber auch kürzere oder längere Fristen angemessen sein. Letzteres gilt insbesondere bei sehr grundlegenden und komplizierten Entscheidungen. Ist die Ladung nicht (rechtzeitig) verschickt worden, kann trotzdem ein ordnungsgemäßer Beschluss gefasst werden, sofern alle Betriebsratsmitglieder ihr ausdrückliches Einverständnis zur Durchführung der Sitzung trotz nicht rechtzeitiger Ladung erteilt haben.

Sagt ein Mitglied die Teilnahme an der Sitzung nach Erhalt der Einladung ab, muss ein Ersatzmitglied geladen werden. Kommt die Absage jedoch extrem kurzfristig, ist auch das oft nicht mehr möglich. Der Betriebsratsbeschluss ist in diesem Fall grundsätzlich trotzdem wirksam.

Neben der Rechtzeitigkeit kommt es auch auf den Inhalt der Ladung an. Zum einen sind Ort und Zeit der Sitzung zu nennen. Zum anderen ist die Tagesordnung beizufügen (dazu mehr in nächsten Abschnitt). Eine bestimmte Form ist hingegen nicht vorgeschrieben. Der Vorsitzende kann die Mitglieder z.B. auch per Telefon laden. Ratsamer ist aber die schriftliche Kommunikation per Brief oder Mail.

Am Ende dieser Seite finden Sie ein kostenloses Muster einer Einladung zur Betriebsratssitzung zum Download.

Mitteilung des Tagesordnungspunkts

Damit sich die Mitglieder auf das konkrete Thema des Beschlusses vorbereiten können, muss ihnen rechtzeitig vor der Sitzung der entsprechende Tagesordnungspunkt mitgeteilt werden. Das geschieht im Idealfall zusammen mit der Ladung mindestens drei Tage vor der Sitzung.

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen sind möglich, sofern sie ebenfalls rechtzeitig bekanntgegeben werden.

Auch hier gilt wieder: Wurde der Tagesordnungspunkt nicht rechtzeitig mitgeteilt, kann eine Abstimmung mit ausdrücklicher und vorheriger Zustimmung aller Betriebsratsmitglieder trotzdem stattfinden. Das ist gerade bei kurzfristig aufkommenden Themen oft notwendig.

Es gelten die folgenden Voraussetzungen:
 
  • Sämtliche Betriebsratsmitglieder wurden rechtzeitig geladen.
  • Der Betriebsrat ist beschlussfähig (s.u.).
  • Die anwesenden Mitglieder stimmen einstimmig dafür, über den Gegenstand zu beraten und abzustimmen.

Beschlussfähigkeit des Betriebsrats

Nach § 33 Abs. 2 BetrVG ist der Betriebsrat beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben, wobei eine Stellvertretung durch Ersatzmitglieder möglich ist.

Wichtig: Es geht dabei nicht um die bei der Sitzung anwesenden Mitglieder, sondern um die Gesamtanzahl der Mitglieder.

Beispiel: Hat ein Betriebsrat neun Mitglieder, müssen für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung mindestens fünf Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Das gilt auch dann, wenn in der konkreten Sitzung nur z.B. sieben Betriebsratsmitglieder anwesend sind.

Damit ein Betriebsratsmitglied an der Abstimmung „teilnimmt“, muss es mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ stimmen. Auch eine Enthaltung ist also eine Teilnahme im Sinne des § 33 Abs. 2 BetrVG. Wer sich allerdings an der Abstimmung ausdrücklich überhaupt nicht beteiligt, trägt damit nicht zur Beschlussfähigkeit bei. Im Zweifel sollte in einem solchen Fall beim Mitglied erfragt werden, ob sein Verhalten als Enthaltung oder Verweigerung der Abstimmung zu verstehen ist.

Die Beschlussfähigkeit sollte neben der Anzahl der „Ja“- und „Nein“-Stimmen und Enthaltungen im Sitzungsprotokoll festgehalten werden.

Stimmrecht

Jedes Betriebsratsmitglied hat eine Stimme. Ist ein Betriebsratsmitglied jedoch vom Thema des Beschlusses persönlich betroffen (z.B. weil über die eigene Kündigung oder Beförderung abgestimmt wird), ist dieses Mitglied von der Beschlussfassung auszuschließen. Für den Betroffenen muss dann ein Ersatzmitglied an der Beratung teilnehmen und abstimmen. Andernfalls ist der Beschluss unwirksam.

Betrifft ein Beschluss überwiegend Arbeitnehmer unter 18 Jahren und Auszubildende, haben auch die Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Sitzung ein Stimmrecht.

Mehrheiten

Bei der Abstimmung muss die erforderliche Anzahl an Betriebsratsmitgliedern für den Beschluss gestimmt haben. Eine Enthaltung zählt wie eine „Nein“-Stimme. In der Regel reicht es aus, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden für den Beschluss ausspricht (sog. einfache Stimmmehrheit).

Beispiel: Bei einer Abstimmung in einem Betriebsrat mit neun Mitgliedern nehmen fünf Mitglieder an der Abstimmung teil. Drei stimmen mit „Ja“, eines mit „Nein“, eines enthält sich. Da drei von fünf anwesenden Mitgliedern zustimmen, ist die einfache Mehrheit erreicht; der Beschluss wird wirksam.

In einigen gesetzlich vorgeschriebenen Fällen reicht die Mehrheit der Anwesenden allerdings nicht aus. Dann muss unabhängig von der Anzahl der Sitzungsteilnehmer die Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder für „Ja“ stimmen, (sog. “absolute Mehrheit“).

Das gilt z.B. für diese Beschlüsse:

  • Übertragung von Aufgaben an einen Ausschuss oder den Gesamtbetriebsrat
  • Rücktritt des Betriebsrats
  • Erlass einer Geschäftsordnung
Beispiel: Der Betriebsrat hat neun Mitglieder. An der Sitzung nehmen sechs Mitglieder teil; vier stimmen für den Beschluss zur Aufgabenübertragung (einfache Mehrheit der Anwesenden). Erforderlich wäre jedoch eine absolute Mehrheit (Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats), also mindestens fünf Ja-Stimmen. Der Beschluss wird daher nicht wirksam.

In seltenen Fällen verlangt das Gesetz eine Dreiviertel-Mehrheit der Betriebsratsmitglieder (nicht: der Anwesenden). Das gilt etwa für die Abberufung eines Ausschussmitglieds.

2. Zur Form eines Betriebsratsbeschlusses

Sind genügend Mitglieder anwesend und bereit für die Abstimmung, muss diese auch in der korrekten Form ablaufen und festgehalten werden.

Form der Abstimmung

Für die Abstimmung selbst gibt es keine fest vorgeschriebene Form. Im Wesentlichen gilt, was die Geschäftsordnung des Betriebsrats bestimmt. Die Abstimmung kann also nach Maßgabe der Geschäftsordnung schriftlich oder mündlich erfolgen. Auch eine Abstimmung durch Handheben ist erlaubt.

Grundsätzlich erfolgt die Abstimmung offen. Geheim abgestimmt werden muss nur, wenn der Betriebsrat dies beschlossen hat oder das Gesetz dies vorschreibt. Das ist z.B. bei der Wahl von Ausschussmitgliedern der Fall.

Bei der Abstimmung dürfen nur die Betriebsratsmitglieder im Raum sein. Wurden z.B. für die Besprechung Sachverständige eingeladen, müssen diese den Raum vor der Abstimmung verlassen.

Damit allen Mitgliedern klar ist, worüber abgestimmt wird, ist der Beschluss im Vorhinein auszuformulieren.

Form des Beschlusses

Nach § 34 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist jeder Beschluss in das Protokoll aufzunehmen, wobei der Wortlaut des Beschlusses und die Stimmmehrheiten festzuhalten sind. Außerdem hat sich jedes anwesende Betriebsratsmitglied eigenhändig einzutragen. Eine fehlende Niederschrift hat aber nur dann eine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Beschlusses, wenn das Gesetz die Schriftform ausdrücklich vorschreibt.

Das ist z.B. bei diesen Beschlüssen der Fall:

  • Übertragung von Aufgaben an den Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 2 S. 3 BetrVG)
  • Erlass, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG)
Empfehlung: Beschlüsse sollten immer sorgfältig dokumentiert werden, falls es später einmal zu Beweisschwierigkeiten kommt. Wird der Beschluss schriftlich festgehalten, müssen der Betriebsratsvorsitzende und ein weiteres Betriebsratsmitglied unterschreiben.

3. Fazit

  • Ein Betriebsratsbeschluss kann nur auf einer Betriebsratssitzung gefasst werden.
  • Betriebsratssitzungen  finden grundsätzlich in Präsenz statt; eine Video- oder Telefonteilnahme ist unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG zulässig.
  • Zu der Sitzung müssen die Mitglieder rechtzeitig geladen werden. Außerdem muss allen rechtzeitig die Tagesordnung mitgeteilt werden.
  • Stimmberechtigt ist grundsätzlich jedes Betriebsratsmitglied.
  • Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen an der Beschlussfassung mitwirken, damit der Betriebsrat beschlussfähig ist.
  • In der Regel genügt zur Annahme des Beschlusses eine einfache Mehrheit. In manchen Fällen wird jedoch auch eine qualifizierte oder absolute Mehrheit verlangt.
  • Die Abstimmung erfolgt meist durch Handheben. Gelegentlich ist jedoch eine geheime Abstimmung vorgeschrieben.
  • Der Betriebsratsbeschluss sollte anschließend schriftlich festgehalten werden.

4. Muster: Einladung zur Betriebsratssitzung

Einladung zur Betriebsratssitzung – Kostenloses Muster zum Download

Einladung zur Betriebsratssitzung

Betriebsrat der Firma XXX

Der/Die Betriebsratsvorsitzende XXX

An alle Mitglieder des Betriebsrats

Im Hause XXX

Ort, Datum

 

Einladung zur ordentlichen Betriebsratssitzung am xx.xx.20xx

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

am XXX findet um XXX Uhr in Raum XXX die nächste ordentliche Sitzung des Betriebsrats statt. Zu dieser Sitzung lade ich hiermit ein.

Die Tagesordnung lautet wie folgt:

Beschlussfassung zu folgenden Punkten (Beispiel):

1. Die Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zum Thema XXX sind gescheitert.

2. Die Einigungsstelle soll angerufen werden. Vorsitzender soll der Richter XXX sein.

3. Die Anzahl der Beisitzer soll auf beiden Seiten 3 betragen.

4. Für den Betriebsrat sind die Beisitzer Herr XXX und Rechtsanwalt Tim Fink, Die Kündigungsschutzkanzlei Fink & Partner. Sollte bis zum XXX keine Einigung erzielt worden sein, wird das Arbeitsgericht zur Einsetzung der Einigungsstelle angerufen. Hierfür wird schon jetzt die Kündigungsschutzkanzlei Fink & Partner beauftragt.

Sofern ein Betriebsratsmitglied an der Teilnahme verhindert sein sollte, bitte ich um unverzügliche Mitteilung unter Angabe der Gründe (§ 29 Abs. 2 BetrVG), damit ich rechtzeitig das entsprechende Ersatzmitglied einladen kann.

 

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Betriebsratsvorsitzende/r), Datum, Ort


5. Muster: Betriebsratsbeschluss

Protokoll einer Betriebsratssitzung – Kostenloses Muster zum Download

Protokoll der Betriebsratssitzung vom xx.xx.20xx

Sitzungsbeginn: Eröffnung der Sitzung um xx:xx Uhr

Sitzungsort: XXX

Sitzungsleiter/in: XXX

Schriftführer/in: XXX

Anwesende: siehe Anwesenheitsliste (Anlage 1)

Tagesordnung:  Alle Anwesenden haben die Einladung mit der Tagesordnung erhalten.

Gegen die Tagesordnung werden keine Einwände erhoben.

TOP 1

Beschlussfassung: Die Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zum Thema XXX sind gescheitert.

Ja-Stimmen:  XX Nein-Stimmen:  XX Enthaltungen: XX Der Antrag ist □ angenommen / □ abgelehnt.

TOP 2

Beschlussfassung: 2. Die Einigungsstelle soll angerufen werden. Vorsitzender soll der Richter XXX sein.

Ja-Stimmen:  XX Nein-Stimmen:  XX Enthaltungen: XX Der Antrag ist □ angenommen / □ abgelehnt.

TOP 3

Beschlussfassung: Die Anzahl der Beisitzer soll auf beiden Seiten 2 betragen.

TOP 4

Für den Betriebsrat sind die Beisitzer Herr XXX und Rechtsanwalt Tim Fink, Die Kündigungsschutzkanzlei Fink & Partner. Sollte bis zum XXX keine Einigung erzielt worden sein, wird das Arbeitsgericht zur Einsetzung der Einigungsstelle angerufen. Hierfür wird schon jetzt die Kündigungsschutzkanzlei Fink & Partner beauftragt.

Ja-Stimmen:  XX Nein-Stimmen:  XX Enthaltungen: XX Der Antrag ist □ angenommen / □ abgelehnt

Beschlussfähigkeit

Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat beschlussfähig ist:

Von XX Mitgliedern nehmen XX an der nachfolgenden Beratung und Beschlussfassung teil.

Sitzungsende:     Schließung der Sitzung um xx:xx Uhr

Ort XXX, den xx.xx.xxxx

_____________________            ________________________

(Betriebsratsvorsitzende/r)          (weiteres Betriebsratsmitglied)

Anlage 1: Anwesenheitsliste

6. Fragen und Antworten

Dürfen Betriebsratsmitglieder von der Abstimmung ausgeschlossen werden?
Wie ist ein Betriebsratsbeschluss vorzubereiten?
Wann ist ein Beschluss angenommen?