Die Rechte des Betriebsrats beim Betriebsübergang (§ 613a BGB)

Ein Betriebsübergang stellt Betriebsräte vor zahlreiche Herausforderungen. Neben den grundlegenden Informationsrechten geht es vor allem um den Fortbestand des Betriebsratsmandats, die Auswirkungen auf bestehende Betriebsvereinbarungen und die Frage, wann zusätzlich eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG mit Interessenausgleich und Sozialplan entsteht.

1. Was ist ein Betriebsübergang?

Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB liegt vor, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen neuen Inhaber übergeht und dabei im Kern als organisatorische Einheit erhalten bleibt.

Entscheidend ist also nicht allein der Wechsel des Inhabers. Wichtig ist vor allem, ob der Betrieb im Wesentlichen so weitergeführt wird wie bisher – je nach Branche sieht das unterschiedlich aus:

  • Produktion & Handwerk: Übernahme von Werkstatt, Maschinen, Fuhrpark und Werkzeugen (z. B. eine Metallbaufirma).
  • Dienstleistung: Übernahme des eingespielten Teams und dessen Fachwissen (z. B. ein Callcenter oder eine Reinigungsfirma).
  • Gastronomie & Handel: Weiterführung des bisherigen Konzepts in denselben Räumen mit dem vorhandenen Inventar (z. B. Übernahme einer Kantine).
  • Logistik: Übernahme der Fahrzeuge, festen Routen und Fahrer.
Entscheidend ist immer diese eine Frage: Läuft der Betrieb im Kern genauso weiter wie bisher – nur mit einem neuen Inhaber? Wenn ja, liegt ein Betriebsübergang vor.

2. Wann wird aus einem Betriebsübergang eine Betriebsänderung?

Für den Betriebsrat wird ein Betriebsübergang besonders wichtig, wenn gleichzeitig eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorliegt. Das ist der Fall, wenn zum Inhaberwechsel zusätzliche erhebliche Umstrukturierungen kommen.

Typische Beispiele für eine solche Betriebsänderung sind:

  • Stilllegung des gesamten Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile,
  • Verlagerung des Betriebs oder wichtiger Betriebsteile an einen anderen Standort,
  • Zusammenlegung mit anderen Betrieben oder Spaltung in mehrere Einheiten,
  • grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
  • Einführung völlig neuer Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren mit erheblichen Auswirkungen auf die Belegschaft.

Liegt dagegen nur ein reiner Inhaberwechsel vor, handelt es sich in der Regel nicht um eine Betriebsänderung.

3. Rolle und Rechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat sollte zunächst sicherstellen, dass der Arbeitgeber seine Informationspflichten vollständig erfüllt. Dazu gehören vor allem:

  • die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrats über den geplanten Übergang (§ 80 Abs. 2 BetrVG) sowie
  • die korrekte Information der betroffenen Arbeitnehmer (§ 613a Abs. 5 BGB).

Liegt zusätzlich eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vor, entstehen deutlich weitergehende Beteiligungsrechte des Betriebsrats.

Wichtig: Ein reiner Betriebsübergang nach § 613a BGB löst für den Betriebsrat keine Beteiligungsrechte nach § 111 BetrVG aus. Diese entstehen erst, wenn zusätzlich eine Betriebsänderung vorliegt – also wenn der Inhaberwechsel mit erheblichen Umstrukturierungen verbunden ist.

Infografik Rechte des Betriebsrats bei einem Betriebsübergang

Informationsrechte (mit Musterschreiben für Informationsverlangen)

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über den geplanten Betriebsübergang informieren. Nur dann kann der Betriebsrat die möglichen Auswirkungen prüfen und seine Rechte wahrnehmen.

In der Praxis bedeutet „rechtzeitig“ insbesondere:

  • Die Information muss erfolgen, solange der Arbeitgeber sich noch in der Planungs- oder Entwurfsphase befindet und die endgültige Entscheidung noch nicht getroffen ist.
  • Der Betriebsrat muss noch echte Möglichkeit haben, auf die Planung und deren Ausgestaltung Einfluss zu nehmen.
  • Die Unterrichtung muss vor Abschluss bindender Verträge (z. B. vor der Unterschrift des Kaufvertrags) abgeschlossen sein.
  • Dem Betriebsrat muss ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die Unterlagen intern zu prüfen und gegebenenfalls einen externen Berater hinzuzuziehen.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat insbesondere informieren über:

  • den geplanten Zeitpunkt oder Zeitraum des Betriebsübergangs,
  • die Gründe für den Übergang,
  • geplante organisatorische Veränderungen im Betrieb,
  • die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf die Arbeitnehmer (insbesondere auf Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen und Arbeitsorganisation).
Praxistipp: Erhält der Betriebsrat Hinweise auf einen geplanten Betriebsübergang, sollte er unverzüglich schriftlich alle erforderlichen Informationen beim Arbeitgeber anfordern. Nur so kann er prüfen, ob zusätzlich eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorliegt und damit weitergehende Beteiligungsrechte entstehen.

Hierfür kann das folgende Muster verwendet werden:

Sehr geehrte Damen und Herren,

dem Betriebsrat liegen Hinweise darauf vor, dass ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB geplant sein könnte.

Gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG bittet der Betriebsrat um umfassende Information über den geplanten Betriebsübergang.

Insbesondere werden folgende Informationen erbeten:

  • Zeitpunkt bzw. Zeitraum des Übergangs
  • Name, Rechtsform und Anschrift des Erwerbers
  • Grund des Betriebsübergangs
  • rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Folgen für die Arbeitnehmer
  • geplante Maßnahmen (Versetzungen, Kündigungen, organisatorische Änderungen)

Wir bitten um Übermittlung der entsprechenden Informationen bis spätestens [Datum].

Mit freundlichen Grüßen

Der Betriebsrat
[Vorsitzende/r]

Wichtig: Der Betriebsrat muss dem Betriebsübergang nicht zustimmen und hat auch kein Vetorecht. Der Inhaberwechsel gehört zur unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers. Der Betriebsrat kann den Übergang daher nicht verhindern.

Beteiligungsrechte

Stellt der Betriebsübergang gleichzeitig eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG dar, entstehen für den Betriebsrat deutlich weitergehende Beteiligungsrechte. Das Gesetz sieht zwei zentrale Instrumente vor:

  1. Der Interessenausgleich regelt das „Ob“, „Wann“ und „Wie“ der geplanten Betriebsänderung. Der Betriebsrat hat hier ein Beratungs- und Mitwirkungsrecht und kann Gegenvorschläge machen, um nachteilige Auswirkungen für die Belegschaft zu reduzieren.
    Wichtig: Der Betriebsrat hat auch beim Interessenausgleich kein Vetorecht. Einigt man sich trotz Verhandlungen nicht, kann der Arbeitgeber seine Pläne grundsätzlich auch gegen den Willen des Betriebsrats umsetzen.

    Sanktion bei Missachtung (Nachteilsausgleich): Hält der Arbeitgeber die Beteiligungsrechte nicht ein – insbesondere, indem er einen Interessenausgleich gar nicht erst versucht oder ohne sachlichen Grund von einem vereinbarten Interessenausgleich abweicht – kann er zum Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) verpflichtet werden. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten dann einen individuellen finanziellen Ausgleich für die entstandenen Nachteile.

    Merke: Die Höhe des Nachteilsausgleichs orientiert sich meist an § 10 KSchG und kann je nach Betriebszugehörigkeit und Alter eine erhebliche Abfindung erreichen.
  2. Der Sozialplan dient dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen. Dazu gehören vor allem Abfindungen, Umschulungen oder Fahrtkostenzuschüsse.
    Merke: Kommt hier keine Einigung zustande, entscheidet eine unabhängige Einigungsstelle verbindlich über den Sozialplan.

Besonderheit bei Betrieben mit weniger als 20 Arbeitnehmern

Die starken Beteiligungsrechte bei einer Betriebsänderung gelten nicht in jedem Betrieb. Entscheidend ist die Anzahl der Beschäftigten. Der Arbeitgeber muss mit dem Betriebsrat nur dann über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan verhandeln, wenn im Betrieb in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 111 BetrVG).

In kleineren Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten hat der Betriebsrat zwar Informationsrechte, insbesondere nach § 80 Abs. 2 BetrVG, weitergehende Beteiligungsrechte bestehen jedoch nicht. Der Betriebsrat kann in diesen Fällen weder einen Interessenausgleich noch einen Sozialplan erzwingen und den Arbeitgeber somit auch nicht zu finanziellen Ausgleichsmaßnahmen (etwa Abfindungen) für die Arbeitnehmer verpflichten.

Recht des Betriebsrats Bis 20 Mitarbeiter Über 20 Mitarbeiter
Informationsrecht Ja Ja
Beratung über Umstrukturierung Nein Ja
Interessenausgleich Nein Ja
Sozialplan (z. B. Abfindungen) Nein Ja (erzwingbar)

4. Bleibt der Betriebsrat im Amt?

Ob und in welcher Form der Betriebsrat nach dem Übergang im Amt bleibt, hängt davon ab, ob der Betrieb seine organisatorische Identität behält oder verändert wird. In der Praxis ergeben sich drei typische Konstellationen:

Szenario A: Der Betrieb bleibt identisch (Vollmandat)

Bleibt der Betrieb organisatorisch weitgehend erhalten (Identitätswahrung), führt der bisherige Betriebsrat sein Amt uneingeschränkt fort. Er bleibt auch beim neuen Inhaber im Amt und hat alle Rechte und Pflichten eines regulären Betriebsrats.

Szenario B: Der Betrieb wird eingegliedert oder verschmolzen (Übergangsmandat)

Verliert der Betrieb durch den Betriebsübergang seine organisatorische Selbstständigkeit – etwa weil er in einen anderen Betrieb eingegliedert wird – greift das gesetzliche Übergangsmandat nach § 21a BetrVG.

In dieser Phase vertritt der bisherige Betriebsrat weiterhin die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer und bereitet die Neuwahl eines Betriebsrats vor.

Das Übergangsmandat ist ein befristetes Vollmandat. Das bedeutet: Der Betriebsrat hat in dieser Zeit alle Rechte eines normalen Betriebsrats, insbesondere umfassende Informations- und Beteiligungsrechte. Er kann Betriebsvereinbarungen abschließen und die Einigungsstelle anrufen.

Das Übergangsmandat endet, sobald in dem neuen Betrieb ein neuer Betriebsrat gewählt und das Ergebnis bekannt gegeben wurde.

Wichtig für die Praxis: Bei vielen Mitbestimmungsrechten (z. B. bei Kündigungen oder Versetzungen) kommt es auf die Anzahl der Beschäftigten an. Ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs zählt hier nicht mehr die Größe des alten Betriebs, sondern die Größe des neuen Betriebs.
Achtung: Ein Übergangsmandat entsteht nicht, wenn im aufnehmenden Betrieb bereits ein Betriebsrat existiert. In diesem Fall übernimmt der dortige Betriebsrat sofort die Vertretung der neuen Kollegen.

Szenario C: Der Betrieb wird aufgelöst (Restmandat)

Wird der Betrieb im Rahmen des Betriebsübergangs stillgelegt oder vollständig aufgelöst, endet das normale Amt des Betriebsrats. Es bleibt jedoch ein Restmandat nach § 21b BetrVG bestehen.

In dieser Phase darf der Betriebsrat nur noch die Abwicklung der Betriebsänderung begleiten und darauf achten, dass die Arbeitnehmer die Leistungen aus dem Sozialplan (z. B. Abfindungen) tatsächlich erhalten.

Mandatsform Betrieblicher Status nach dem Betriebsübergang Kernaufgabe des Betriebsrats
Vollmandat Die betriebliche Identität und organisatorische Einheit bleiben gewahrt. Fortführung der regulären Betriebsratsarbeit beim neuen Inhaber.
Übergangsmandat Der Betrieb verliert seine Identität (z. B. durch Eingliederung oder Verschmelzung). Sicherung der Vertretung in der Übergangsphase und Vorbereitung von Neuwahlen.
Restmandat Die betriebliche Einheit geht rechtlich unter (z. B. durch Stilllegung oder Teil-Auflösung). Abwicklung verbleibender Mitbestimmungsrechte und Überwachung des Sozialplans.

5. Bleibt die Mitgliedschaft einzelner Betriebsratsmitglieder erhalten?

Für die einzelnen Betriebsratsmitglieder stellt sich die Frage, ob ihre Mitgliedschaft im Betriebsrat nach dem Übergang weiterbesteht oder endet. Entscheidend dafür ist, was mit ihrem Arbeitsverhältnis und mit dem Betrieb passiert.

  • Der Betrieb bleibt im Kern erhalten (Identitätswahrung): Die Mitgliedschaft im Betriebsrat bleibt unverändert bestehen. Die Betriebsratsmitglieder behalten ihre Stellung einschließlich des besonderen Kündigungsschutzes nach § 15 KSchG.
  • Das Betriebsratsmitglied widerspricht dem Übergang: Widerspricht ein Betriebsratsmitglied dem Betriebsübergang, bleibt es beim alten Arbeitgeber. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat des übergehenden Betriebs sofort (§ 24 Nr. 3 BetrVG).
  • Nur ein Betriebsteil geht über: Geht lediglich ein Betriebsteil über, endet die Mitgliedschaft im alten Betriebsrat grundsätzlich mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses. Besteht jedoch ein Übergangsmandat, bleibt die Mitgliedschaft für dessen Dauer erhalten, um eine lückenlose Interessenvertretung sicherzustellen.

6. Was passiert mit den bestehenden Betriebsvereinbarungen?

Eine wichtige Aufgabe des Betriebsrats ist der Schutz bestehender Betriebsvereinbarungen. Ob diese auch nach dem Betriebsübergang weiter gelten, hängt vor allem davon ab, ob der Betrieb im Kern so weitergeführt wird wie bisher.

Wenn der Betrieb im Kern gleichbleibt

Bleibt der Betrieb organisatorisch im Wesentlichen unverändert (sog. Identitätswahrung), tritt der neue Inhaber vollständig in die bestehenden Rechte und Pflichten ein. Alle Betriebsvereinbarungen gelten unverändert weiter.

Rolle des Betriebsrats: Der Betriebsrat muss darauf achten, dass der neue Arbeitgeber alle bestehenden Betriebsvereinbarungen einhält. Er fungiert hier als „Wächter“ der vereinbarten Regelungen (§ 80 BetrVG).

Wichtig: Der neue Arbeitgeber darf Betriebsvereinbarungen nicht einseitig ändern oder kündigen. Will er etwas ändern, muss er – genau wie der alte Arbeitgeber – mit dem Betriebsrat verhandeln.

Wenn der Betrieb seine Identität verliert

Wird der Betrieb durch den Übergang in einen anderen Betrieb eingegliedert oder so stark verändert, dass er seine bisherige organisatorische Identität verliert, können die alten Betriebsvereinbarungen nicht mehr unverändert weiter gelten.

In diesem Fall greifen folgende Regelungen:

  • Transformation: Die Inhalte der Betriebsvereinbarungen werden zu individuellen Rechten der Arbeitnehmer. Sie „wandern“ in die Arbeitsverträge und gelten dort als vertragliche Ansprüche weiter.
  • Einjährige Veränderungssperre: Der neue Arbeitgeber darf diese übergegangenen Rechte ein Jahr lang nicht einseitig zum Nachteil der Arbeitnehmer ändern oder verschlechtern.
  • Ablösungsprinzip: Wenn beim neuen Arbeitgeber bereits eigene Betriebsvereinbarungen zum gleichen Thema existieren, können diese die alten Regelungen sofort ablösen – auch dann, wenn die neuen Regelungen für die Arbeitnehmer schlechter sind. Die einjährige Veränderungssperre gilt in diesem Fall nicht.
Praxishinweis: In solchen Fällen muss der Betriebsrat besonders aufmerksam sein. Da die einjährige Schutzfrist häufig nicht greift, sollte frühzeitig geprüft werden, ob neue Betriebsvereinbarungen mit dem Erwerber verhandelt werden müssen, um das bisherige Schutzniveau möglichst zu erhalten.

7. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach dem Betriebsübergang

Die allgemeinen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und bleiben durch den Betriebsübergang grundsätzlich bestehen. Der Betriebsrat (bzw. das Übergangsmandat) kann diese Rechte auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber ausüben.

Wichtige Mitbestimmungsrechte in der Praxis:

  • Beteiligung bei personellen Einzelmaßnahmen: Maßnahmen wie Versetzungen an einen anderen Standort, Umgruppierungen oder wesentliche Änderungen des Arbeitsplatzes unterliegen der vollen Mitbestimmung nach § 99 BetrVG.
  • Anhörung bei Kündigungen: Bei allen Kündigungen (auch im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 102 BetrVG anhören. Dies gilt unabhängig davon, ob der alte oder der neue Arbeitgeber die Kündigung ausspricht.
  • Risiko gezielter Verschlechterung: Der neue Arbeitgeber kann bestehende Betriebsvereinbarungen kündigen und durch schlechtere Regelungen ersetzen (Ablösungsprinzip). Der Betriebsrat sollte dies frühzeitig im Blick haben und gegebenenfalls neue Verhandlungen führen.
  • Fortführung laufender Verfahren: Der neue Arbeitgeber tritt automatisch in laufende Beschlussverfahren ein. Endet das Übergangsmandat, geht die Verantwortung auf den neu gewählten Betriebsrat über.

 

8. Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer: Beratung durch den Betriebsrat

Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber schriftlich widersprechen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat, nachdem sie die vollständige Information über den Betriebsübergang erhalten haben.

Da diese Entscheidung weitreichende Folgen haben kann, kommt dem Betriebsrat bei der Beratung eine wichtige Rolle zu.

Wichtige Punkte, die der Betriebsrat klären sollte:

  • Prüfung der Information: Der Betriebsrat kontrolliert, ob der Arbeitgeber die Arbeitnehmer richtig und vollständig informiert hat. Nur bei einer fehlerfreien Unterrichtung läuft die einmonatige Widerspruchsfrist.
  • Risiko einer Kündigung: Der Betriebsrat muss deutlich machen, dass ein Widerspruch keine Beschäftigungsgarantie beim alten Arbeitgeber bedeutet. In den meisten Fällen droht dem widersprechenden Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung.
  • Abfindungsansprüche: Der Betriebsrat prüft, ob widersprechende Arbeitnehmer möglicherweise Anspruch auf Leistungen aus einem Sozialplan verlieren. Häufig entfällt der Anspruch auf Abfindung, wenn der Widerspruch ohne sachlichen Grund erfolgt.
Wichtiger Hinweis für die Beratung:  Ein Widerspruch ist in der Regel nur dann sinnvoll, wenn beim alten Arbeitgeber tatsächlich eine andere freie Stelle vorhanden ist oder der Arbeitnehmer bereits eine neue Anstellung in Aussicht hat.

9. Fazit

  • Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB ist eine unternehmerische Entscheidung. Der Betriebsrat kann ihn nicht verhindern, verfügt aber über umfassende Informationsrechte.
  • Führt der Betriebsübergang zu wesentlichen Umstrukturierungen, entstehen starke Beteiligungsrechte nach § 111 BetrVG – insbesondere die Pflicht zu Interessenausgleich und Sozialplan.
  • Der Betriebsrat bleibt nach einem Betriebsübergang im Amt, wenn der Betrieb im Kern erhalten bleibt. Bei Umstrukturierung oder Auflösung besteht das Mandat nur noch vorübergehend als Übergangs- oder Restmandat.
  • Gleiches gilt für die Betriebsvereinbarungen: Diese gelten weiter, wenn der Betrieb unverändert fortgeführt wird. Wird das Unternehmen dagegen umstrukturiert oder aufgelöst, werden ihre Inhalte Teil der Arbeitsverträge der Beschäftigten.