Freistellung und Arbeitsbefreiung von Betriebsrats­mitgliedern

Wann muss ein Betriebsratsmitglied freigestellt werden und kann der Arbeitgeber die Freistellung verweigern? Erfahren Sie, wann ein Anspruch auf Freistellung besteht und welche Rechte freigestellte Betriebsratsmitglieder haben.

1. Ab wann muss ein Betriebsratsmitglied freigestellt werden?

Gerade bei Sitzungen, personellen Maßnahmen oder umfangreicher Betriebsratsarbeit kommt es in der Praxis häufig zu Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, wann ein Betriebsratsmitglied vollständig freigestellt werden muss und wann eine vorübergehende Arbeitsbefreiung genügt.

Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet hierfür zwischen der Freistellung nach § 38 BetrVG und der Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG: Während freigestellte Betriebsratsmitglieder dauerhaft von ihrer Arbeitspflicht befreit sind, ihr Arbeitsverhältnis jedoch weiterbesteht, erfolgt die Arbeitsbefreiung nur für einzelne Betriebsratstätigkeiten.

Ab einer Betriebsgröße von 200 Arbeitnehmern besteht nach § 38 Abs. 1 BetrVG ein Anspruch auf vollständige Freistellung einzelner Betriebsratsmitglieder. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in Betrieben dieser Größe regelmäßig ein Umfang an Betriebsratstätigkeiten anfällt, der eine dauerhafte Freistellung erforderlich macht.

Die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Betriebsgröße:

Anzahl Mitarbeiter Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder
200 bis 500 Arbeitnehmer 1 Betriebsratsmitglied
501 bis 900 Arbeitnehmer 2 Betriebsratsmitglieder
901 bis 1500 Arbeitnehmer 3 Betriebsratsmitglieder
1501 bis 2000 Arbeitnehmer 4 Betriebsratsmitglieder
2001 bis 3000 Arbeitnehmer 5 Betriebsratsmitglieder
3001 bis 4000 Arbeitnehmer 6 Betriebsratsmitglieder
4001 bis 5000 Arbeitnehmer 7 Betriebsratsmitglieder
5001 bis 6000 Arbeitnehmer 8 Betriebsratsmitglieder
6001 bis 7000 Arbeitnehmer 9 Betriebsratsmitglieder
7001 bis 8000 Arbeitnehmer 10 Betriebsratsmitglieder
8001 bis 9000 Arbeitnehmer 11 Betriebsratsmitglieder
9001 bis 10000 Arbeitnehmer 12 Betriebsratsmitglieder
>10000 Arbeitnehmer Je angefangene 2000 Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied mehr.

Bei der Ermittlung der Belegschaftsstärke müssen alle Arbeitnehmer mitgezählt werden, also auch Teilzeitkräfte, Leiharbeitnehmer, jugendliche Arbeitnehmer, Heimarbeiter und Arbeitnehmer in zum Betrieb gehörenden Betriebsteilen und Kleinstbetrieben.

Teilzeitkräfte zählen unabhängig von ihrem Stundenumfang jeweils als eine Person.

2. Verfahren der Freistellung gem. § 38 BetrVG

Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden vom Betriebsrat selbst in geheimer Wahl gewählt, wobei mindestens die Hälfte der Betriebsräte an der Wahl teilnehmen muss.

Die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen und nach dem Mehrheits- oder Verhältniswahlprinzip.

Mehrheitswahl (Personenwahl)

Liegt nur ein Wahlvorschlag (eine Liste) vor oder ist lediglich ein Betriebsratsmitglied freizustellen, wählt der Betriebsrat nach dem Mehrheitsprinzip. Dabei stimmt jedes Betriebsratsmitglied für einzelne Personen ab. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie Freistellungen zu vergeben sind.

Beispiel: 9 Betriebsratsmitglieder wählen 2 freizustellende Mitglieder. Insgesamt werden 18 Stimmen vergeben. Es kandidieren Anna, Bernd und Clara.

Kandidat Stimmen Ergebnis
Anna 8 Stimmen gewählt (Platz 1)
Bernd 6 Stimmen gewählt (Platz 2)
Clara 4 Stimmen nicht gewählt

Verhältniswahl (Listenwahl)

Gibt es mehrere Wahlvorschläge (Listen) und mehr als eine Freistellung, wählt der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Dabei stimmen die Betriebsratsmitglieder nicht für einzelne Personen ab, sondern für eine Liste. Die Freistellungen verteilen sich entsprechend der Stärke der Listen im Betriebsrat.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip soll sicherstellen, dass die freigestellten Mitglieder die Zusammensetzung des Betriebsrats möglichst widerspiegeln. Berücksichtigt werden insbesondere das Geschlechterverhältnis sowie die im Betriebsrat vertretenen Gruppen oder Listen (BAG, Beschl. v. 22.11.2017 – 7 ABR 35/16).

Beispiel: Besteht ein 9-köpfiger Betriebsrat aus zwei Listen (Liste A: 6 Mitglieder, Liste B: 3 Mitglieder), entfällt bei einer Freistellung regelmäßig der Platz auf Liste A. Sind zwei Freistellungen vorgesehen, erhalten regelmäßig sowohl Liste A als auch Liste B eine Freistellung.

Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen Mehrheits- und Verhältniswahl bei der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern:

 

Merkmal Mehrheitswahl Verhältniswahl
Abstimmungsverfahren Abstimmung über einzelne Personen Abstimmung über Listen
Anwendungsfall Ein Wahlvorschlag oder eine Freistellung Mehrere Wahlvorschläge und mehrere Freistellungen
Entscheidungsprinzip Einfache Stimmenmehrheit entscheidet Verteilung nach Stärke der Listen
Verfahren zur Abberufung Abberufung mit einfacher Mehrheit Abberufung mit Dreiviertelmehrheit

Nach der Wahl der freizustellenden Betriebsräte muss darüber mit dem Arbeitgeber beraten werden. Dieser kann sachliche Einwände gegen die Auswahl vorbringen (BAG, Beschl. v. 22.11.2017 – 7 ABR 26/16).

Ist der Arbeitgeber mit der Freistellung nicht einverstanden, weil er auf die Arbeitsleistung des gewählten Betriebsratsmitglieds nicht verzichten kann oder möchte und kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung zustande, kann der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen. Diese entscheidet unter Berücksichtigung der Unternehmensinteressen und der betroffenen Mitglieder darüber, ob die Freistellung sachlich vertretbar ist. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Anruf der Einigungsstelle, gilt das Einverständnis des Arbeitgebers automatisch als erteilt.

Die gewählten Betriebsratsmitglieder müssen vom Arbeitgeber durch eine entsprechende Erklärung freigestellt werden.

Nach § 38 Abs. 1 S. 3 BetrVG kann die Freistellung für die Betriebsratsarbeit auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Die Anzahl der vorgegebenen freizustellenden Betriebsratsmitglieder darf aber nicht überschritten werden.

Beispiel: So können bei einem freizustellenden Betriebsratsmitglied auch zwei Betriebsratsmitglieder teilfreigestellt werden. Diese sind dann noch mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Ob und in welchem Umfang Teilfreistellungen statt Vollfreistellungen erfolgen, entscheidet der Betriebsrat durch Beschluss nach Beratung mit dem Arbeitgeber.

3. Rechte und Pflichten freigestellter Betriebsratsmitglieder

Arbeitszeit und Arbeitsentgelt

Betriebsratsmitglieder sollen durch ihre Tätigkeit keine finanziellen Nachteile erleiden. Freigestellte Betriebsräte erhalten daher ihr volles Gehalt (samt aller Zuschläge), als ob sie weiterhin ihre regulären Aufgaben erfüllen würden.

Gerade bei voll freigestellten Betriebsratsmitgliedern ergeben sich aber trotzdem Änderungen, wenn z.B. keine Schichtarbeiten mehr stattfinden oder keine Überstunden mehr gearbeitet werden. In diesen Fällen dient ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit ähnlicher Qualifikation, vergleichbarer Betriebszugehörigkeit und vergleichbarer Tätigkeit als Maßstab für die Ermittlung des Gehalts. Anhand dieser Vergleichsgruppe lässt sich feststellen, welche Gehaltsentwicklungen und Zulagen das freigestellte Betriebsratsmitglied ohne die Freistellung erhalten hätte.

Ab- und Anmeldepflicht

Freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen sich bei ihrem Arbeitgeber abmelden, wenn sie Betriebsratstätigkeiten ausführen. Sie müssen erreichbar sein und die regulären Arbeitszeiten einhalten. Nach der Erledigung der Betriebsratstätigkeit müssen sie sich bei ihrem Vorgesetzten zurückmelden.

Diese Pflicht zur Ab- und Anmeldung gilt für alle Betriebsratsmitglieder, auch bei einer vollständigen Freistellung.

  • Nicht vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen sich für einzelne Betriebsratstätigkeiten abmelden.
  • Vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen sich dagegen regelmäßig erst dann melden, wenn sie den Betrieb verlassen (BAG; Beschl. v. 24. 02. 2016 – Az. 7 ABR 20/14).

Freigestellte Betriebsratsmitglieder sind von ihrer Arbeitspflicht befreit, nicht aber von ihren sonstigen arbeitsvertraglichen Pflichten. Sie müssen sich insbesondere während der betrieblichen Arbeitszeit im Betrieb aufhalten!

4. Was passiert beim Ausfall eines freigestellten Betriebsrats?

Fällt ein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied aus, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Freistellung eines anderen Betriebsratsmitglieds verlangen, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben weiterhin ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

5. Wann endet die Freistellung?

Die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds erfolgt grundsätzlich für die gesamte Amtszeit des Betriebsrates. Sie kann jedoch vorher enden, wenn das freigestellte Betriebsratsmitglied – z.B. aus persönlichen Gründen – nicht mehr freigestellt sein möchte. In diesem Fall endet die Freistellung mit seiner Erklärung, nicht mehr freigestellt sein zu wollen.

Das Betriebsratsmandat bleibt aber auch dann bestehen: Der Betriebsrat kehrt an seinen gewöhnlichen Arbeitsplatz zurück und nimmt Betriebsratsaufgaben künftig im Rahmen der Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG wahr.

Darüber hinaus kann ein Betriebsratsmitglied auch vom Betriebsrat abberufen werden. Das setzt allerdings einen Beschluss des Betriebsrates voraus. Welche Mehrheit für den Beschluss erforderlich ist, hängt davon ab, ob das freigestellte Betriebsratsmitglied mit der Mehrheits- oder Verhältniswahl gewählt wurde:

  • Bei der Mehrheitswahl ist eine einfache Mehrheit zur Abberufung erforderlich
  • Bei der Verhältniswahl braucht es eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen.

6. Was gilt zur Arbeitsbefreiung gem. § 37 Abs. 2 BetrVG?

Nach § 37 Abs. 2 BetrVG muss der Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder ohne Minderung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freistellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist.

Die Arbeitsbefreiung für Betriebsratsmitglieder ist eine gesetzlich geschützte Amtstätigkeit, die es ihnen erlaubt, ihre berufliche Tätigkeit während der Wahrnehmung ihrer Betriebsratsaufgaben zu unterbrechen.

Voraussetzungen für eine Arbeitsunterbrechung sind:

  • Bei der Tätigkeit handelt es sich um eine Betriebsratsaufgabe.
  • Die Betriebsratsaufgabe muss erforderlich sein.

Betriebsratsaufgaben sind dabei nicht nur auf formale Betriebsratssitzungen beschränkt. Die Arbeitsbefreiung gilt darüber hinaus auch in allen anderen im BetrVG aufgeführten Aufgaben, z.B.:

Achtung: Das Betriebsratsmitglied muss sich zum Zwecke der Amtsausübung bei seinem zuständigen Vorgesetzten bzw. dem Arbeitgeber abmelden. Einer besonderen Form bedarf es nicht. Auch die Gründe oder der Inhalt von Tagesordnungen einer Betriebsratssitzung müssen nicht angegeben werden. Der Arbeitgeber muss die Betriebsratstätigkeit nicht genehmigen.

Das Betriebsratsmitglied entscheidet grundsätzlich selbst, ob eine Arbeitsunterbrechung erforderlich ist. Maßgeblich ist, ob ein vernünftiges Betriebsratsmitglied die Unterbrechung unter den konkreten Umständen für erforderlich halten durfte.

Eine zeitliche Beschränkung für die Betriebsratsarbeit gibt es nicht. Über den Umfang der Betriebsratsarbeit entscheidet der Betriebsrat selbst. Ist es im Einzelfall aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, Aufgaben während der Arbeitszeit zu erledigen, hat ein Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich, der innerhalb eines Monats gewährt werden muss (§ 37 Abs. 3 BetrVG).

Betriebsräte erledigen ihre Betriebsratstätigkeiten als Ehrenamt während der Arbeitszeit. Das Betriebsratsmitglied hat während der Zeit seiner Arbeitsbefreiung den Anspruch auf sein Arbeitsentgelt. Eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhält er jedoch nicht.

Beachte: Wegegelder, die während der Betriebsratstätigkeit nicht anfallen, werden nicht weiterbezahlt!

7. Nachrücken und Abberufung von Betriebsratsmitgliedern

Scheidet ein Betriebsratsmitglied aus persönlichen Gründen oder wegen betrieblicher Veränderungen aus dem Betriebsrat aus, rückt grundsätzlich das nächste Ersatzmitglied entsprechend der Reihenfolge der Wahlliste nach. Eine neue Wahl ist nur erforderlich, wenn keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden sind.

Endet die Mitgliedschaft eines freigestellten Betriebsratsmitglieds, endet zugleich auch dessen Freistellung. Über die Freistellung des nachrückenden Betriebsratsmitglieds muss der Betriebsrat erneut entscheiden.

Voraussetzung für eine Änderung der Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder ist jedoch, dass sich die Anzahl der Mitarbeiter nicht nur vorübergehend geändert hat.

8.Fazit

  • Während freigestellte Betriebsratsmitglieder dauerhaft von ihrer Arbeitspflicht befreit sind, erfolgt eine Arbeitsbefreiung nur vorübergehend für konkrete Betriebsratstätigkeiten.
  • Ab 200 Arbeitnehmern im Betrieb besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung einzelner Betriebsratsmitglieder. Auch Teilfreistellungen sind möglich.
  • Die Auswahl der freizustellenden Mitglieder trifft der Betriebsrat eigenständig. Der Arbeitgeber kann gegen die Freistellung sachliche Bedenken äußern; bei Uneinigkeit entscheidet die Einigungsstelle.
  • Freigestellte Betriebsratsmitglieder behalten grundsätzlich ihr volles Gehalt und dürfen durch ihre Tätigkeit keine finanziellen Nachteile erleiden.
  • Die Freistellung endet grundsätzlich mit Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch vorher beendet werden.
  • Arbeitgeber und Betriebsrat sollten frühzeitig klären, ob eine vollständige Freistellung oder lediglich eine Arbeitsbefreiung erforderlich ist, um Konflikte im Betriebsalltag zu vermeiden.